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Durchführungsbestimmungen
Eisenstadt, 01.07.2024
Richtlinien zur Durchführung von Frauenfußballbewerben im Burgenland
1. Präambel
Diese Bestimmungen regeln die Durchführung der Meisterschaftsbewerbe für erwachsene Frauen im BFV.
Diese Bestimmungen werden auf Grundlage der aktuellen ÖFB-Bestimmungen erlassen und dienen zu deren Ausführung und allenfalls Ergänzung. Im Falle von Widersprüchen gelten die Bestimmungen des ÖFB oder der FIFA.
2. Fußball-Online
Voraussetzung zur Teilnahme am Spielbetrieb des BFV ist die Abwicklung des Spielbetriebs mittels Fußball-Online.
Das Notebook/Standcomputer zur Abwicklung des Online-Spielberichtes ist vom Heimverein vor Ort zur Verfügung zu stellen und dem Schiedsrichter mindestens 30 Minuten vor Spielbeginn zu übergeben oder diesem Zutritt zu gewähren.
Sämtliche im „Fußball-Online“ System eingegebenen Daten und Informationen müssen von allen Beteiligten genauestens überprüft werden. Die Angaben erhalten durch die Bestätigung des Schiedsrichters sowie der beiden Vereinsvertreter ihre Gültigkeit.
Einsprüche, die vor, während oder nach dem Spiel angemeldet werden, sind vom Schiedsrichter in den Online-Spielbericht eintragen zu lassen, solange dieser von ihm nicht bestätigt ist.
3. Meisterschaftseinteilung
In der Saison 2024/25 wird ein Frauenbewerb als Landesliga (= 3. Leistungsstufe in Österreich) ausgetragen. Die Frauen Landesliga stellt den Unterbau zu den Bewerben der ÖFB Frauen Bundesliga und der 2. Bundesliga dar.
Geographisch umfasst die Landesliga das gesamte Gebiet des Burgenlands.
Scheidet ein Verein mit einer Mannschaft während des laufenden Meisterschaftsbewerbes aus, kann diesem vom Strafausschuss ein Pönale entsprechend der ÖFB-Rechtspflegeordnung auferlegt werden.
4. Organisation und Bewerbsdurchführung
Die Organisation und Durchführung der Bewerbe obliegt dem Frauenfußballausschuss (FA) des BFV und der Geschäftsstelle.
Die Auslosung erfolgt durch das „Fußball-Online“ System. Aus der Auslosung ergeben sich die Termine sowie das Heimrecht für die Meisterschaftsspiele.
Der Heimverein ist verpflichtet, nach erfolgter Auslosung, innerhalb der vom Verband vorgegebenen Frist seine Heimspieltermine in das System „Fußball-Online“ einzugeben.
Der Meisterschaftsbeginn wird rechtzeitig vor Nennsschluss vom BFV festgelegt.
Grundsätzlich gilt der Samstag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr und der Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr als Pflichttermin.
Letzter Spieltermin bei Flutlichtspielen ist Mo. - Sa. 19:30 Uhr, So. 18:00 Uhr (ausgenommen Einverständnis beider Vereine).
Meisterschaftsspiele müssen grundsätzlich zum gelosten Termin gespielt werden.
Eine Vorverlegung des Spieltages, eine Änderung des Spieltermins (innerhalb desselben Spieltages) und/oder eine Änderung des Spielortes sollten bis spätestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin erfolgen. Es ist hierfür zwingend das Einvernehmen beider Vereine und die Zustimmung des BFV erforderlich. Dieser hat die Änderung im Online-System unverzüglich durchzuführen.
Die Verlegung eines Spiels auf einen späteren Spieltag (Definition gem. § 12 Abs. 3 ÖFB-Meisterschaftsregeln: Freitag bis Sonntag/Montag bzw. Montag/Dienstag bis Donnerstag) ist grundsätzlich nicht möglich.
Wird ein Meisterschaftsspiel berechtigt abgesagt, muss dieses Spiel innerhalb von drei Tagen von für den nächstfolgenden bzw. -möglichen Nachtragstermin in Absprache mit dem Gastverein neu angesetzt werden. Der neue Termin ist vom BFV in das System „Fußball-Online“ einzugeben.
5. Wettspielleitung, Schiedsrichterpauschale
Die Schiedsrichterbesetzung erfolgt anhand der vorliegenden Termine automatisch durch den BFV.
Die Kosten für den Schiedsrichter sind vom Veranstalter (Heimverein) zu tragen. Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten und Ersatzschiedsrichter haben ein Anrecht auf eine Entschädigung/Gebühr. Die Gebühren richten sich nach den jeweils vom BFV für die einzelnen Klassen genehmigten Sätzen
Bei Nichterscheinen des nominierten Schiedsrichters ist nach den Meisterschafts-Richtlinien des BFV vorzugehen.
6. Wettspieldauer, Spielberechtigung
Die Wettspieldauer beträgt 2 x 45 Minuten. Eine Halbzeitpause von 10 Minuten ist einzuhalten.
Teilnahmeberechtigt an den Meisterschaftsspielen sind nur Spielerinnen, die im Sinne des Regulativs und der Bestimmungen über Spielerpässe für ihren Verein Meisterschaftsspielberechtigt sind und am Spieltag das 14. Lebensjahr vollendet haben.
In den Frauenbewerben des BFV dürfen auf dem Spielbericht pro Verein höchstens 5 Nichtverbandsspielerinnen nominiert werden. Verbandsspielerin ist eine Spielerin, die insgesamt 5 Jahre bei Vereinen des ÖFB gemeldet war.
Jede Spielerin gilt durch die Erstanmeldung in Österreich als Verbandsspielerin für den anmeldenden Verein.
Bei Nichterfüllung der Verbandsspielerbestimmung ist das Spiel zur Durchführung zu bringen, es ist jedoch mit einer Strafbeglaubigung zu werten und mit einer Geldstrafe wegen Einsatzes einer unberechtigten Spielerin zu sanktionieren.
Die Kennzeichnung der Verbandsspielerin auf dem Online-Spielbericht erfolgt automatisch. Für die Überprüfung der Richtigkeit sind die Vereine verantwortlich.
7. Spielerinnenwechsel
Es können sechs Ersatzspielerinnen (inkl. Torfrau) vor dem Spiel nominiert werden. Es dürfen in drei Spielunterbrechungen (Anm. Halbzeit ist keine Spielunterbrechung) bis zur Höchstzahl von fünf Spielerinnen ersetzt werden.
Ein Rücktausch ist nicht gestattet.
8. Dressenwahl
Alle Vereine dürfen ihre Meisterschaftsspiele nur in Dressen mit Rückennummern absolvieren. Die Dressenwahl obliegt dem Heimverein. Die Farbe der Dressen ist bis zu 3 Tage vor eine Spieltermin im FussballOnline zu hinterlegen.
9. Disziplinarwesen
Spielerinnenausschlüsse und Anzeigen werden vom Strafausschuss des BFV abgehandelt.
Bei Nichtantreten zu einem Meisterschaftsspiel hat der schuldtragende Verein ein Pönale von € 145,- an die Gegner zu bezahlen, zusätzlich leitet der Verband ein Verfahren beim Strafausschuss ein.
Ausgenommen davon sind witterungsbedingte Spielverlegungen bzw. Terminänderungen aufgrund „Höherer Gewalt“ bzw. aufgrund von anderen Pflichtspielen (zB ÖFB Ladies Cup) oder Spielverpflichtungen von Spielerinnen in Auswahlmannschaften des LV oder des Nationalteams.
10. 1b und 1c Mannschaften
Die Spielberechtigung für Spielerinnen einer 1b oder 1c-Mannschaft ist den Bestimmungen für 2. Mannschaften im österreichischen Frauenfußball zu entnehmen. Bei Nichtbeachtung werden immer die Spiele der niedriger klassierten Mannschaft strafverifiziert.
a) Eine Spielerin ist an einem Spieltag (Runde) in der 2. Mannschaft nicht spielberechtigt, wenn sie am selben Spieltag länger als eine Halbzeit in der 1. Mannschaft zum Einsatz kommt.
b) Eine Spielerin ist an einem Spieltag (Runde) in der 3. Mannschaft nicht spielberechtigt, wenn sie in der 1. Mannschaft eingesetzt wird.
c) Eine Spielerin ist an einem Spieltag (Runde) in der 3. Mannschaft nicht spielberechtigt, wenn sie am selben Spieltag länger als eine Halbzeit in der 2. Mannschaft zum Einsatz kommt.
Es können nicht mehrere Teams eines Vereins in derselben Liga am Meisterschaftsbetrieb teilnehmen.
11. Meister und die Auf- und Abstiegsbestimmungen
Die Erstplatzierten sind Meister der Landesliga und erhalten vom BFV eine Urkunde sowie 20 Stk. Medaillen.
Aufstiegsbestimmungen für die 2. Frauenbundesliga sind in den ÖFB-Bestimmungen geregelt. Der Meister der Burgenländischen Landesliga nimmt entsprechend den ÖFB- Bestimmungen für den Frauenfußball an der Relegation zum Aufstieg in die ÖFB 2. Frauen Bundesliga teil.
12. Klasseneinteilung, Auslosungswünsche, An- bzw. Abmeldung
Jede Frauenmannschaft, die an Bewerben des ÖFB bzw. des BFV teilnimmt, ist automatisch für die nächste Spielsaison gemeldet. Anmeldungen von neuen Vereinen haben in der Geschäftsstelle beim BFV bis spätestens 20.Mai vor Beginn der neuen Meisterschaft zu erfolgen. Dieser Termin hat auch Gültigkeit für eine eventuelle Abmeldung einer Frauenmannschaft aus Bewerben des BFV.
Auslosungswünsche sind bis 20. Juni vor Beginn der nächsten Meisterschaft bekannt zu geben. Diese können allerdings nur dann berücksichtigt werden, wenn sich diese für andere Vereine nicht nachteilig auswirken. Ein Rechtsanspruch für Auslosungswünsche besteht jedenfalls nicht.
13. Entscheidungen in Fällen, die in diesen Richtlinien nicht vorgesehen sind
In allen, in diesen Richtlinien nicht vorgesehenen Fällen des Spielbetriebes ist der Frauen-fußballausschuss (FA) ermächtigt, bis zur Einholung eines entsprechenden BFV-Vorstands-beschlusses im Sinne der Meisterschaftsregeln und auf Grund der üblichen Gepflogenheiten eine Entscheidung zu treffen.
14. Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten mit 01.07.2024 in Kraft